Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (Kundmachung)

Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (Kundmachung)

Gemäß § 46 Absatz 3 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2008 – TGWO 1994 werden nachstehend die von der Gemeindewahlbehörde für die am 14.3.2010 stattfindende Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters bestimmten Verfügungen kundgemacht:

Wahllokale:
Wahlsprengel 1: Volksschule Axams, Erdgeschoß, Axams, Lindenweg 4
Wahlsprengel 2: Volksschule Axams, Erdgeschoß, Axams, Lindenweg 4
Wahlsprengel 3: Volksschule Axams, Erdgeschoß, Axams, Lindenweg 4
Wahlsprengel 4: Volksschule Axams, Erdgeschoß, Axams, Lindenweg 4

Wahlzeit:
7.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Verbotszone:
östlich des Wahllokales: Östlich des Wahllokales beginnt die Verbotszone an der Kreuzung Lindenweg mit Sylvester-Jordan-Straße (an der Kreuzung bei der Lindenkapelle).

südlich des Wahllokales: Südlich des Wahllokales beginnt die Verbotszone am Lindenweg, wobei der Lindenweg zur Verbotszone zählt.

westlich des Wahllokales: Westlich des Wahllokales beginnt die Verbotszone an der Kreuzung Linden-weg mit Schäufele.

nördlich des Wahllokales: Nördlich des Wahllokales beginnt die Verbotszone an der Sylvester-Jordan-Straße, wobei die Sylvester-Jordan-Straße zur Verbotszone zählt.

Hinweis:
Im Gebäude des Wahllokales und innerhalb der Verbotszone sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Angehörigen des Bundesheeres ausgenommen. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu ahnden ist (§ 87 TGWO 1994).

Der Gemeindewahlleiter:
Bgm. Rudolf Nagl

12.01.2010