Erklärung zur Leerstandsabgabe - Frist 30.4.2024

wohnung

Wie bereits vor allem durch Medien bekannt wurde, ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben. Erste Abgabenfälligkeit ist der 30.04.2024

Die Leerstandsabgabe wurde als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet, weshalb der Abgabenpflichtige (Eigentümer einer leerstehenden Wohnung) die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen an die Abgabenbehörde zu entrichten hat. Natürlich gibt es auch Gründe eines Ausnahmebestandes, aufgrund dessen die Abgabe nicht zu bezahlen ist.

In jedem Fall - Erklärung der Selbstbemessung oder des Ausnahmebestandes - ist nachfolgendes Formular auszufüllen und an die Gemeinde Axams zu übermitteln:

Formular Erklärung zur Leerstandsabgabe >>

Diese Erklärung finden Sie auch auf unserer Homepage unter Bürgerservice / Dienstleistungen / Formulare / Erklärung zur Leerstandsabgabe oder Sie holen es bei uns im Gemeindeamt, Bürgerservice, EG, in Papierform ab.


Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Nutzfläche und kann aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams entnommen werden.

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Axams vom 30.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe


Die gesetzlichen Bestimmungen (samt Ausnahmen) finden Sie im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG:

TFLAG, Fassung vom 23.04.2024 

23.04.2024