Gebührenbremse

Gebührenbremse

Zur Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen für die Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Müllabfuhr im Jahr 2024 gewährt der Bund dem Land Tirol einen einmaligen Zweckzuschuss.

Die der Gemeinde zur Verfügung gestellten Mittel wurden nun auf die einzelnen Abgabenpflichtigen - welche gem. § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz eine Grundgebühr zu entrichten haben - nach der Anzahl der im betreffenden Steuerobjekt gemeldeten Hauptwohnsitze aufgeteilt. Jeder Abgabenpflichtige erhält für die im betreffenden Steuerobjekt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen eine Förderung. Die Höhe der Förderung errechnet sich, indem der gesamte der Gemeinde zur Verfügung stehende Betrag durch die Anzahl der Hauptwohnsitze dividiert wird. Daraus ergibt sich der Fixbetrag je Person mit Hauptwohnsitz. Für die Ermittlung der Hauptwohnsitze wurde als Stichtag der 1. April 2024 herangezogen. 

Die Gutschrift aufgrund der „Gebührenbremse“ musste im 2. Quartal erfolgen und scheint auf der aktuellen Abrechnung auf. All jene die Abrechnung per Abbucher vereinbart haben, erhalten die Gutschrift automatisch rücküberwiesen. Wer mit Erlagschein bezahlt, kann sich die Gutschrift bei der 2. Quartalsvorschreibung abziehen. Wenn dies nicht erfolgt, wird der entsprechende Betrag bei der 3. Quartalsvorschreibung (Juli 2024) berücksichtigt. 

Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an finanz@gemeinde.gv.at.

22.04.2024