Heizkostenzuschuss

Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2013/2014 nach Maßgabe der folgenden Richtlinie einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten in der Höhe von € 200,- (Richtlinien dazu siehe unten).

Um die Gewährung eines Heizkostenzuschusses war unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars im Zeitraum vom 1. Juli bis 29. November 2013 bei der Gemeinde Axams anzusuchen.

 

Zuschuss der Gemeinde Axams:

Als zusätzliche Unterstützung für alle BezieherInnen des Heizkostenzuschusses gewährt die Gemeinde Axams zusätzlich zur Landesförderung einen einmaligen Zuschuss in Höhe von EUR 50,- je FörderungswerberIn.

 

Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:

  • ​​​​PensionistInnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage /Ergänzungszulage
  • BezieherInnen von Pensionsvorschüssen
  • BezieherInnen von AMS/Notstandshilfe
  • AlleinerzieherInnen mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
  • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:

  • BezieherInnen von laufenden Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs/Grundversorgungs- leistung erhalten
  • BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen

Für die Antragstellung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:

  • € 830,00 pro Monat für allein stehende Personen
  • € 1.250,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
  • € 200,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe  
  • € 450,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
  • € 300,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind anzurechnen:

  • Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
  • Unfallrenten
  • Pensionen aus dem Ausland
  • Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
  • Studienbeihilfen, Stipendien
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
  • erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse/Alimente
  • Nebenzulagen

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen bzw. in Abzug zu bringen:

  • Pflegegeldbezüge
  • Familienbeihilfen
  • Wohn- und Mietzinsbeihilfen
  • zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Witwengrundrenten nach dem KOVG
  • Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG

Infos unter: https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/fonds/hilfswerk/formulare/

Richtlinien (255 KB) - .PDF