Aus aktuellem Anlass und aufgrund mehrerer Anfragen dürfen wir hiermit die Gemeindebürger/innen über das Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022, informieren.
Die rechtliche Grundlage für die Einhebung einer Leerstandsabgabe wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2023 geschaffen und betrifft grundsätzlich Gebäude oder Wohnungen, die über einen Zeitraum von sechs Monaten hindurch nicht als Wohnsitz verwendet werden.
Der Abgabepflichtige hat diese Abgabe selbst zu bemessen und einmal pro Jahr bis zum 30. April des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr – zu entrichten (d.h. Leerstand 2024 ist bis 30. April 2025 zu entrichten). Am besten, Sie verwenden dazu das dafür vorgesehen Formular:
Formular Erklärung Leerstandsabgabe >>
Die Höhe der Leerstandsabgabe hat der Gemeinderat der Gemeinde Axams am 30.11.2022 mittels Verordnung festgesetzt und ist abhängig von der Nutzfläche (siehe dazu FREIZEITWOHNSITZ- UND LEERSTANDSABGABEVERORDNUNG 2022).
Freizeitwohnsitz-_und_Leerstandsabgabeverordnung_2022.pdf (0.14 MB)
Für weitere Informationen (z.B. Ausnahmen von der Abgabenpflicht) steht auch der in diesem Zusammenhang von der Abteilung Gemeinden beim Amt der Tiroler Landesregierung erstellte Leitfaden zur Verfügung.
Tiroler_Freizeitwohnsitz-und_Leerstandsabgabegesetz_TFLAG_Leitfaden.pdf (2.82 MB)