Wirtschaftsförderung

Richtlinien für die Gewährung einer Wirtschaftsförderung

Die Gemeinde Axams gewährt auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.2.2006 eine Wirtschaftsförderung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Regelungen.

I. Förderungsgegenstand

1. Eine Wirtschaftsförderung wird gewährt im Falle

a) des Neubaues einer Betriebsanlage oder

b) der Vergrößerung einer Betriebsanlage eines kommunalsteuerpflichtigen Betriebes, wenn die Nutzfläche des Neubaues oder die Nutzfläche der Vergrößerung mindestens 50 m² beträgt. Nicht zur Nutzfläche gezählt werden privat und betrieblich gemeinsam genutzte Räume.

2. Nicht gefördert werden:

a) Landwirtschaftliche Betriebe,

b) Lebensmittelmärkte,

c) Seilbahnen, Liftanlagen und die damit unmittelbar (z.B. Talstation, Bergstation) oder mittelbar (z.B. öffentliche WC-Anlage) im Zusammenhang stehenden Gebäude.

II. Förderungsempfänger

Empfänger einer Wirtschaftsförderung ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem eine Betriebsanlage neu gebaut oder vergrößert wird oder jene natürliche oder juristische Person, der die Baubewilligung für den Neubau oder die Vergrößerung einer Betriebsanlage erteilt wurde. Pächter eines Betriebes erhalten keine Förderung.

III. Förderungsvoraussetzungen

Voraussetzung der Gewährung einer Wirtschaftsförderung ist das Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen für den Bau, die Benützung und den Betrieb einer Betriebsanlage.

IV. Art, Ausmaß und Zeitpunkt der Förderung

1. Eine Wirtschaftsförderung wird gewährt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse und zwar

a) als Investitionsförderung in Form eines Zuschusses zu den Erschließungskosten (Erschließungsbeitrag, Wasseranschlussgebühr, Kanalanschlussgebühr) für den Förderungsgegenstand des Förderungswerbers und

b) als Kommunalsteuerförderung in Form eines Zuschusses zur jährlichen Kommunalsteuer des zu fördernden Betriebes des Förderungswerbers.

2. Die Höhe der Förderung beträgt

a) im Falle der Investitionsförderung einmalig 10 % der Erschließungskosten (Erschließungsbeitrag, Wasseranschlussgebühr, Kanalanschlussgebühr) für den Förderungsgegenstand des Förderungswerbers,

b) im Falle der Kommunalsteuerförderung nach Betriebsaufnahme oder nach Bezug eines Zubaues drei Jahre hintereinander 20 % der jährlichen Kommunalsteuer des zu fördernden Betriebes des Förderungswerbers jener Jahre für die eine Kommunalsteuerförderung gewährt wird.

3. Im Falle der Vergrößerung einer Betriebsanlage wird die Investitionsförderung in voller Höhe gewährt und die Kommunalsteuerförderung in jenem Verhältnis, dem die Nutzfläche der Vergrößerung zur Nutzfläche der bestehenden Betriebsanlage entspricht.

4. Wird eine Betriebsanlage verpachtet, wird dem Förderungswerber nur eine Investitionsförderung gewährt.

5. Die Gesamthöhe der Wirtschaftsförderung nach a) und b) darf zusammen 20 % der Erschließungskosten (Erschließungsbeitrag, Wasseranschlussgebühr, Kanalanschlussgebühr) nicht übersteigen.

6. Die Förderung wird gewährt

a) im Falle der Investitionsförderung frühestens nach Bezahlung der Erschließungskosten (Erschließungsbeitrag, Wasseranschlussgebühr, Kanalanschlussgebühr) für den Förderungsgegenstand des Förderungswerbers,

b) im Falle der Kommunalsteuerförderung frühestens nach Bezahlung der Kommunalsteuer des zu fördernden Betriebes des Förderungswerbers für das abgelaufene Jahr.

V. Verfahren

1. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind im Gemeindeamt Axams unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars schriftlich einzureichen.

2. Art und Anzahl der einem Antrag um Gewährung einer Wirtschaftsförderung anzuschließenden Unterlagen wird von der Gemeinde Axams bestimmt.

3. Über die Gewährung einer Wirtschaftsförderung entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Axams.

4. Bei Gewährung einer Wirtschaftsförderung ist zwischen der Gemeinde Axams und dem Förderungswerber eine schriftliche Förderungsvereinbarung abzuschließen, worin die wesentlichen Inhalte der Förderung zusammen gefasst werden. Eine Förderung wird nicht vor Unterzeichnung der Förderungsvereinbarung durch den Förderungswerber ausbezahlt.

5. Eine bereits zugesagte Wirtschaftsförderung kann vor deren Auszahlung widerrufen werden.

6. Eine bereits ausbezahlte Wirtschaftsförderung kann zurückgefordert werden, wenn

a) der Förderungsempfänger Arbeitskräfte illegal beschäftigt („Schwarzarbeiter“),

b) der Förderungsempfänger wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften rechtskräftig bestraft wurde oder

 c) der Förderungsempfänger die Zustimmung zur Einholung von Auskünften nach Punkt VI Absatz 1 schriftlich widerruft.

7. Die Rückforderung von Fördermitteln aus den vorher angeführten Gründen ist innerhalb von zwei Jahren ab der letztmaligen Auszahlung einer Förderung möglich.

8. Im Falle einer Rückforderung von bereits geleisteten Förderungen können für den zurückgeforderten Betrag Zinsen verrechnet werden. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach § 160 Absatz 2 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO).

9. Die Entscheidung über den Widerruf oder die Rückforderung der Förderung trifft der Förderungsgeber.

VI. Datenschutz

1. Der Förderungswerber hat der Gemeinde Axams seine ausdrückliche Zustimmung zu erteilen, beim zuständigen Finanzamt und/oder bei der zuständigen Krankenkasse Auskünfte über alle Fragen einzuholen und zu erhalten, die zur Beurteilung notwendig sind, ob im Betrieb des Förderungswerbers Personen illegal beschäftigt werden.

2. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Gemeinde Axams möglich. Dieser ordnungsgemäße Widerruf hat rückwirkend das Erlöschen des Förderungsanspruches und die allfällige Rückforderung bereits gewährter Förderungen zur Folge.

VII. Gültigkeit

Die vorliegende Richtlinie zur Gewährung einer Wirtschaftsförderung der Gemeinde Axams tritt rückwirkend ab 1.1.2004 in Kraft.

VIII. Rechtsgrundlagen

Die Gemeinde Axams gewährt die Wirtschaftsförderung als Trägerin von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Wirtschaftsförderung der Gemeinde Axams besteht nicht.

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