Urkunde

Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

Öffentliche Urkunden

Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

  • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
  • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
  • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
  • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).

Hinweis

Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

Private Urkunden

Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Am Freitag, den 28.8.2015, wurde der Axamer Andreas Leis am Landesgericht Innsbruck als gerichtlich beeideter Ortsschätzmann für den Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck angelobt.

Verlassenschafts- und Privatgutachten mit folgenden Fachgebieten

  • Schätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften
  • Schätzung forstwirtschaftlicher Liegenschaften
  • Schätzung Wohnhäuser (Baugründe) Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen (für Möbel und Metallwaren)