Apostille

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Legalisation (diplomatische Beglaubigung) von öffentlichen Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr. Sie tritt bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, an die Stelle der sonst erforderlichen Legalisation und ist die Letztbeglaubigung einer Urkunde im Heimatstaat.

Hinweis

Wenn mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von öffentlich-rechtlichen Urkunden besteht, ist keine Apostille oder Legalisation erforderlich, da den betreffenden Urkunden dann wechselseitig volle Gültigkeit zukommt.

Die Apostille ist eine Echtheitsbestätigung. Sie wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, der das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet hat, im Heimatstaat erteilt und ausgestellt. In Österreich wird die Apostille – je nachdem, welche Behörde die betreffende Urkunde ausgestellt hat, durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Legalisierungsbüro), die Präsidentinnen/die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten erstinstanzlichen Gerichtshöfe (Präsidium des Landesgerichts), die Landeshauptmänner oder das Amt der Landesregierung (Beglaubigungsstelle) ausgestellt.

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Letzte Aktualisierung: 18. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Am Freitag, den 28.8.2015, wurde der Axamer Andreas Leis am Landesgericht Innsbruck als gerichtlich beeideter Ortsschätzmann für den Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck angelobt.

Verlassenschafts- und Privatgutachten mit folgenden Fachgebieten

  • Schätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften
  • Schätzung forstwirtschaftlicher Liegenschaften
  • Schätzung Wohnhäuser (Baugründe) Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen (für Möbel und Metallwaren)