Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe bis 30.4.2024

wohnsitz

Seit 1. Jänner 2020 ist in unserer Gemeinde eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe). 

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. 

Zu beachten ist, dass mit der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.

Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 30.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe -
ACHTUNG! Neue Sätze ab 2023!

Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres unaufgefordert an die Gemeinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.

Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die Abgabe vom Mieter, Pächter etc. zu entrichten. Bitte informieren Sie diesen rechtzeitig über seine Verpflichtung.

Weitere Informationen finden Sie nachstehend:

Verordnung des Gemeinderates vom 30.11.2022 

Leitfaden Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz –  TFLAG

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz –  TFLAG


Für den Gemeinderat
Bgm. Thomas Suitner

16.01.2024