Information zur Leerstandsabgabe – Inkrafttreten mit 1.1.2023 - erstmalige Entrichtung bis 30.4.2024

wohnhaus

Aus aktuellem Anlass und aufgrund mehrerer Anfragen dürfen wir hiermit die Gemeindebürger/innen über das Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022, informieren. 

Die rechtliche Grundlage für die Einhebung einer Leerstandsabgabe wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2023 geschaffen und betrifft grundsätzlich Gebäude oder Wohnungen, die über einen Zeitraum von sechs Monaten hindurch nicht als Wohnsitz verwendet werden. 

Der Abgabepflichtige hat diese Abgabe selbst zu bemessen und einmal pro Jahr – erstmalig bis zum 30. April 2024 – zu entrichten. 

Die Höhe der Leerstandsabgabe hat der Gemeinderat der Gemeinde Axams am 30.11.2022 mittels Verordnung festgesetzt und ist abhängig von der Nutzfläche (siehe dazu FREIZEITWOHNSITZ- UND LEERSTANDSABGABEVERORDNUNG 2022).

Freizeitwohnsitz-_und_Leerstandsabgabeverordnung_2022.pdf (0.14 MB)

Für weitere Informationen (z.B. Ausnahmen von der Abgabenpflicht) steht auch der in diesem Zusammenhang von der Abteilung Gemeinden beim Amt der Tiroler Landesregierung erstellte Leitfaden zur Verfügung.

Tiroler_Freizeitwohnsitz-und_Leerstandsabgabegesetz_TFLAG_Leitfaden.pdf (2.82 MB)

ACHTUNG!
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die Abgabensätze der Freizeitwohnsitzabgabe mit 1.1.2023 erhöht haben. Die neuen Sätze können ebenfalls der FREIZEITWOHNSITZ- UND LEERSTANDSABGABEVERORDNUNG 2022 (siehe oben) entnommen werden.

16.01.2024